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11.6

Geschenke und Einladungen

Geschenke und Vergünstigungen können zu Loyalität und Dankbarkeit verpflichten: SRF-Mitarbeitende nehmen deshalb keine Zuwendungen an, die ihre berufliche Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit einschränken könnten. Grundsatz: Wir wahren Distanz zu Akteurinnen und Akteuren, Veranstaltungen und Firmen. Wir vermeiden jeden Anschein von Befangenheit.

Wir akzeptieren deshalb keine Einladungen zu Reisen, Exkursionen und Aufenthalten, die uns gratis oder zu reduzierten Tarifen angeboten werden. Wenn uns eine Einladung Zugänge eröffnet, die uns sonst verschlossen blieben, die wir aus gewichtigen journalistischen Gründen jedoch nutzen möchten, dann kommen wir für deren Kosten selber auf.

Geschenke dürfen akzeptiert werden, wenn es sich um kleine Aufmerksamkeiten handelt, deren Zurückweisung unhöflich oder unverhältnismässig wäre.

Generell soll der Wert von geschenkten Sach- und Dienstleistungen 100 Franken nicht übersteigen.

Die Annahme von Bargeld ist in jedem Fall ausgeschlossen. (Siehe hierzu auch das Dokument «Korruptionsprävention in der SRG – Weisung zur Annahme und Gewährung von Geschenken und anderen Vorteilen («Antikorruptionsweisung der SRG»)».)

Leistungen von Drittpersonen, zum Beispiel Einladungen zu Premieren und anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen, dürfen mit Zustimmung der direkten Vorgesetzten angenommen werden. Auch wer sich längerfristig auf Gästelisten setzen lässt, muss dafür die Genehmigung der Vorgesetzten einholen.

Dienstleistungen, Restaurants, Hotels, Sponsor:innen, Veranstaltungen, Hashtags, Posts etc. erwähnen wir in unseren Angeboten nur, wenn dies journalistisch zwingend und begründbar ist (siehe auch 4.12 Nennung von Markennamen und 11.9 Private Aktivitäten im Internet).

Falls Dritte die Angebote von SRF mit Sach- oder Dienstleistungen unterstützen wollen, sind zwingend die Sponsoringverantwortlichen und die Abteilungsleitung einzubeziehen.

Version: 2024.1.1 04.03.2024