6.9
Namensnennung
SRF ist bei der Namensnennung von Straftäterinnen und -tätern sowie Opfern zurückhaltend. Die Nennung durch andere Medien schafft noch nicht eine allgemeine Bekanntheit, die eine Nennung rechtfertigen würde.
Namen einer mutmasslichen Täterschaft, gegen die ein Strafverfahren läuft, und von Opfern von Straftaten oder Katastrophen werden grundsätzlich nicht genannt. Die Unschuldsvermutung (siehe Art. 32 BV, 6.8 Unschuldsvermutung) und der Schutz der Privatsphäre von Opfern sind wichtige Rechtsgüter. Von einer Namensnennung sind nicht nur die Genannten selbst, sondern auch ihre Angehörigen ganz erheblich betroffen.
Mutmassliche oder verurteilte Straftäterinnen und -täter bezeichnen wir grundsätzlich so, dass sie nicht identifizierbar sind. Angaben von Adressen oder Aufnahmen eines Hauses, die eine Identifizierung ermöglichen, sind zu unterlassen.
Ausnahmen vom Verzicht auf Namensnennung oder sonstige Identifizierung sind möglich:
- Bei überwiegendem öffentlichem Interesse
- Bei Personen des Zeitgeschehens wie Politikern, Amtsträgerinnen und anderen Prominenten, deren Name und Bild allgemein bekannt ist (je prominenter eine Person ist, desto eher kann ihr Name genannt werden)
- Wenn der Name bereits so bekannt ist, dass seine Nichterwähnung irritieren würde, oder wenn er als Chiffre für einen Fall gilt (allerdings entbindet uns die Nennung einer Person in anderen Medien nicht automatisch von der Zurückhaltung)
- Wenn der oder die Betroffene mit der Publizierung einverstanden ist (Vorsicht: Allenfalls müssen wir Betroffene vor sich selbst schützen)
- Wenn die Berichterstattung nur mit einer Nennung der Funktion oder des Namens sinnvoll ist (wenn zum Beispiel der Präsident einer Verkehrsopfervereinigung in angetrunkenem Zustand einen Unfall verursacht)
Bei Vergehen und Verbrechen, die lange zurückliegen und gesühnt wurden, gilt grundsätzlich ein Recht auf Vergessen. Das bedeutet, dass solche Delikte in der Regel nicht mehr im Zusammenhang mit der entsprechenden Person erwähnt werden sollten.
Version: 2024.1.3 18.11.2024