6.8
Unschuldsvermutung
Für Beschuldigte in einem Strafverfahren, in dem sie nicht rechtskräftig verurteilt sind, gilt die Unschuldsvermutung (siehe Art. 32 BV). Beschuldigte sind also mutmassliche Täterinnen oder Täter – es liegt zum Beispiel ein Betrugsverdacht und nicht ein Betrug vor. Alternative Formulierungen zu «mutmassliche Täterin oder Täter» sind etwa Tatverdächtiger oder Tatverdächtige, festgenommene Person oder – je nach Verfahrensstand – Beschuldigter oder Beschuldigte. Bei Beschuldigten ist der Hinweis wichtig, dass der oder die Betroffene bis zu einem gerichtlichen Schuldspruch als unschuldig gilt.
Bei Verurteilten, die an eine höhere Instanz appellieren, ist die Information «verurteilt in erster (beziehungsweise zweiter) Instanz» von Bedeutung. Falls der oder die Beschuldigte den Vorwurf bestreitet, muss dies angemerkt werden.
Wir legen Wert auf eine korrekte Terminologie gemäss strafprozessualen Grundsätzen. In einem Strafverfahren gelten die nachfolgenden Bezeichnungen:
- Die verdächtigte Person heisst während der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens «der/die Beschuldigte» – und nicht zum Beispiel «der Mörder» oder «die Betrügerin».
- Wenn jemand «festgenommen» worden ist, ist er oder sie noch nicht «verhaftet». Von einer Verhaftung kann man erst nach Vorliegen eines Haftbefehls sprechen.
- Wenn gegen eine Person Anzeige erstattet wurde, ist sie «angezeigt». «Angeklagt» ist sie erst nach strafrechtlicher Anklageerhebung durch die zuständige Behörde.
Auch nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung sind die korrekten Begriffe zu verwenden. Eine beschuldigte Person ist dann entweder eine «freigesprochene» oder eine «verurteilte» Person.
Gefängnis- oder Zuchthausstrafen gibt es nur noch in historischem Kontext. Heute verurteilen die Gerichte Straftäterinnen und -täter entweder zu einer «Freiheitsstrafe», einer «Geldstrafe», einer «Busse» oder zu «gemeinnütziger Arbeit».
Version: 2024.1.3 18.11.2024