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Index

7.5

Transparenz über die Herkunft von Bild- und Tonquellen

Das Gebot der Quellentransparenz gilt auch für Bild- und Tonaufnahmen.

  • TV-Agenturbilder (EBU, AP etc.) müssen nicht speziell gekennzeichnet werden. Eine Erwähnung ist dort sinnvoll, wo die Quelle ein Teil der Nachricht ist oder wo es sich um exklusives und meist nicht überprüfbares Material handelt.
  • Agenturfotos (Keystone etc.) müssen im Online- und TV-Angebot mit Quellenangabe publiziert werden.
  • Video- und Audiomaterial aus dem Internet muss urheberrechtskonform zitiert und als Quelle muss die URL der Website genannt werden. Bei Youtube braucht es zusätzlich zur Plattformbezeichnung den Namen des Kanals.
  • Material, das vom Publikum zur Verfügung gestellt wird, ist kenntlich zu machen (zum Beispiel «SRF-Augenzeugin X», «SRF-Augenzeuge Y»).
  • Bild- und Toninszenierungen ohne Einfluss auf die inhaltliche Aussage müssen nicht deklariert werden. Inhaltlich relevante Inszenierungen werden hingegen kenntlich gemacht («nachgestellte Szene» oder «Symbolbilder»). Auch in Radiobeiträgen sind Inszenierungen möglich. Grundsätzlich gilt: Eine Inszenierung darf keine wesentlichen Elemente des Sachverhalts verfälschen.
  • Archivmaterial ist ebenfalls zu bezeichnen: Bei Tonquellen sind die zum Ver-ständnis nötigen Angaben (Datum, Ort, Umstände etc.) zu deklarieren. Bilder vom Vortag werden mit «gestern» deklariert, weiter zurückliegende Bilder sind wenn immer möglich mit dem genauen Datum und ansonsten mit «Archiv» zu bezeichnen.
  • Bevor Webcam-Feeds auf den Onlineplattformen von SRF eingebunden werden, ist zu prüfen, ob diese datenschutzkonform betrieben werden (siehe Art. 3 ff., Bundesgesetz über den Datenschutz DSG).

Version: 2024.1.1 04.03.2024