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2.7

Nachrichtensperren

Nachrichtensperren, die unsere freie Themenwahl behindern oder verunmöglichen, akzeptieren wir grundsätzlich nicht.

Unser Vorgehen punkto Nachrichtensperre stimmen wir dann mit den zuständigen Behörden ab, wenn es gilt, Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten zu schützen. Ersuchen uns Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung eines Verbrechens ganz oder teilweise zu unterlassen, folgen wir dem nur in überzeugend begründeten Fällen (siehe 7.1 Quellenprüfung, 9.10 Redaktionsgeheimnis, Zeugnisverweigerung, 13.3 Publikationsverbote). In solchen Fällen ist eine Rücksprache mit den Vorgesetzten zwingend.

Version: 2024.1.1 04.03.2024