6.6
Versteckte Kamera und heimliche Tonaufnahmen
Aufnahmen mit versteckter Kamera aus dem Geheim- oder Privatbereich und heimliche Tonaufnahmen eines nichtöffentlichen Gesprächs sowie deren Weiterverbreitung sind nach Artikel 179bis ff. StGB grundsätzlich verboten. Die Rechtsprechung anerkennt, dass heimliche Bild- und Tonaufnahmen gerechtfertigt sein können, wenn unter anderem ein wichtiges öffentliches Interesse an der Publikation eines Sachverhalts besteht und dieser nur mit versteckten Aufnahmegeräten belegt werden kann.
Versteckte Bild- und Tonaufnahmen müssen in jedem Fall im Voraus mit der zuständigen Chefredaktion besprochen werden. Bewilligungen werden nur restriktiv erteilt. Auch die Ausstrahlung von Bild- und Tonaufnahmen, die von Medien im Ausland heimlich gemacht wurden, kann rechtlich problematisch sein. Die Zustimmung der Chefredaktionen ist deshalb auch hier zwingend einzuholen.
Version: 2024.1.3 18.11.2024