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6.3

Spontane Konfrontation

Spontane Interviews, zum Beispiel beim Verlassen eines Konferenzsaals oder nach der Ankunft eines Sportstars im Ziel, sind mit Personen zulässig, die Routine im Umgang mit Medien haben. Falls die mediengewandte «überfallene» Person bei der spontanen Konfrontation die Fassung verliert, kann sie verlangen, dass dies weggeschnitten wird (zum Beispiel ein Wutausbruch oder eine unbedachte Beschimpfung). Auch bei spontanen Interviews gilt die Regel des Best Argument. Grundsätzlich sind spontane Konfrontationen nur dann ein zulässiges Mittel, wenn alle anderen Formen der Kontaktaufnahme gescheitert sind. Auch setzen wir sie nur dann ein, wenn der Themenkontext für die Befragten absolut klar ist. Ansonsten verstossen solche Spontankonfrontationen vor laufender Kamera gegen unser Fairnessgebot.

Das Klingeln an der Wohnungstür mit laufendem Aufnahmegerät oder laufender Kamera kommt nur bei einem ausserordentlichen öffentlichen Interesse – und wenn alle anderen Arten der Befragung gescheitert sind – infrage und müssen von den Chefredaktionen genehmigt werden.

Version: 2024.1.3 18.11.2024