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6.7

Persönlichkeitsschutz im Internet

Ob und in welchem Ausmass private Websites, Internetforen, soziale Netzwerke und dergleichen als öffentlicher Raum zu betrachten sind, ist juristisch umstritten.

Gemäss Bundesgericht ist eine Äusserung dann öffentlich, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann. Abgesetzte Tweets ohne spezielle publikumsbegrenzende Einstellung sind also nach Ansicht des Bundesgerichts öffentlich.

Wir sind betreffend Veröffentlichung solcher Inhalte zurückhaltend: SRF-Journalistinnen und -Journalisten publizieren nicht jeden Inhalt, der im Internet frei verfügbar ist. Zwar setzt sich jede Person, die Inhalte ins Netz stellt, der Öffentlichkeit aus. Ein Bericht auf einem unserer Kanäle findet aber ein ungleich grösseres Publikum als eine private Website, die nur wenige an einem Thema interessierte Personen ansprechen will und nur zu finden ist, wenn man nach ihr sucht. Dasselbe gilt für Einträge in sozialen Netzwerken. Bei der Publikation von Inhalten, die geeignet sind, eine Person blosszustellen, üben wir grosse Zurückhaltung. Es muss zweifelsfrei ein öffentliches Interesse an einer Publikation bestehen.

Version: 2024.1.1 04.03.2024