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6.1

Achtung der Privatsphäre

SRF-Journalistinnen und -Journalisten respektieren die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Intim- und Privatsphäre der Einzelnen. Allerdings kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Person dazu führen, dass die Verletzung der Privatsphäre nicht widerrechtlich ist, da die Informations- und Medienfreiheit (siehe Art. 16 f. BV) höher zu werten ist.

Bei Amtspersonen, anderen Personen des öffentlichen Lebens und bei Prominenten liegt die Schwelle weniger hoch: Je exponierter eine Person ist, desto mehr Beeinträchtigungen ihrer Privatsphäre muss sie tolerieren. Die Intimsphäre (zum Beispiel Sexualität, Religion, Gesundheit) ist aber auch bei dieser Personengruppe besonders geschützt.

In jedem Fall sind die Vorgesetzten zu informieren, wenn in den Schutzbereich der Privatsphäre eingegriffen werden soll (Begründungspflicht).

Version: 2024.1.1 04.03.2024