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9.7

Zusicherung von Anonymität

Grundsätzlich treten in den SRF-Gefässen alle Personen mit ihrem echten Namen auf (Ausnahmen siehe 6.9 Namensnennung).

Dem Wunsch nach Anonymität kann ausnahmsweise stattgegeben werden. Voraussetzung ist, dass der Wunsch nach Anonymität von einem schutzwürdigen Interesse geleitet ist (Beispiel: Informantinnen und Informanten aus Afghanistan fürchten das Taliban-Regime). Vorauszusetzen ist zudem ein grosses öffentliches Interesse an dem, was eine Quelle zu sagen hat, die anonym bleiben möchte. In jedem Fall muss die Qualität der Aussage überprüfbar sein (zweite Quelle). Ausserdem müssen die von der anonymen Aussage betroffenen oder beschuldigten Personen die Gelegenheit haben, sich angemessen zu äussern. Anonyme Aussagen vor der Kamera, vor dem Mikrofon oder in einem schriftlich verbreiteten Interview müssen mit der oder dem Vorgesetzten und den Chefredaktionen abgesprochen sein. Gerade in politischen und gesellschaftlichen Kontroversen sind Transparenz und Offenheit anzustreben. Maskierungen und Stimmverfälschungen (beispielsweise Stimmverzerrungen, nachgesprochene Aussagen) werden nur in begründeten Ausnahmen eingesetzt.

In besonderen Fällen ist es sinnvoll, wenn die Redaktion von sich aus Personen zu ihrem Schutz anonymisiert, selbst wenn sie offen auftreten möchten. Bei der Verwendung anonymer Aussagen, die aus journalistischen Angeboten von Dritten stammen, überzeugen sich SRF-Mitarbeitende im Rahmen des Möglichen von ihrer Echtheit.

Zugesicherte Anonymität ist unter allen Umständen zu gewährleisten (siehe 9.10 Redaktionsgeheimnis, Zeugnisverweigerung).

Gegenüber Vorgesetzten müssen Mitarbeitende ihre anonymen Quellen offenlegen. Anonyme Auftritte von Akteurinnen und Akteuren, besonders im Zusammenhang mit politischen Aktionen oder Demonstrationen, sind von den Chefredaktionen zu bewilligen.

Version: 2024.1.1 04.03.2024