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9.10

Redaktionsgeheimnis, Zeugnisverweigerung

Bei Recherchen haben wir es oft mit Quellen zu tun, die darauf Wert legen, geschützt zu bleiben. Wir schützen Informantinnen und Informanten und geben die Quellen vertraulicher Informationen auch gegenüber Strafbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte etc.) nicht preis. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht räumt uns das Gesetz ein. Auch Rohmaterial wird nicht an die Untersuchungsbehörden herausgegeben.

Ausnahmen sind im Zusammenhang mit schweren Verbrechen oder wenn Personen an Leib und Leben bedroht sind möglich. In solchen Fällen werden Anweisungen der Strafbehörden berücksichtigt – in Absprache mit den Chefredaktionen und der jeweiligen Abteilungsleitung.

Version: 2024.1.1 04.03.2024