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9.8

Recherchen bei Kindern und Schutzbedürftigen

Bei Recherchen ist gegenüber schutzbedürftigen Personen besonderes Feingefühl geboten. Das betrifft vor allem Menschen, die sich zum Zeitpunkt der Begegnung nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind. Und es betrifft grundsätzlich Kinder und Jugendliche. Kinder sind leichter beeinflussbar als Erwachsene. Ihre Urteilsfähigkeit ist noch nicht voll entwickelt. Sie können zu wenig abschätzen, welche Folgen es für sie hat, wenn sie sich ins Rampenlicht stellen. Kindern fällt es oft schwer, Fantasie und Realität auseinanderzuhalten. Sie sind deshalb in der Regel nicht als Zeuginnen oder Zeugen geeignet. Weil sie leicht zu beeinflussen sind, verbieten sich Suggestivfragen. Wir verwenden keine Aussagen, die negative Konsequenzen für sie haben könnten. Im Zweifel entscheiden wir uns für den Schutz des Kindes.

Bilder und Befragungen von Kindern bedürfen der Zustimmung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten.

Da die Grenze zwischen Kind und jugendlicher Person fliessend ist, sind die aufgeführten Regeln grundsätzlich auch bei der Befragung von Jugendlichen zu berücksichtigen.

Allerdings dürfen wir Jugendliche zu Themen, bei denen sie urteilsfähig sind – in der Regel solchen, die sie und ihren Alltag direkt betreffen –, durchaus befragen (zum Beispiel Strassenumfrage unter Jugendlichen über ihr Freizeitverhalten).

Version: 2024.1.3 18.11.2024