9.5
Mitschnitt von Gesprächen
Aufnahmen von Gesprächen über Telefon oder Mittel der Internetkommunikation müssen den Interviewten gegenüber immer deklariert werden: Heimliche Aufnahmen sind strafbar (siehe Art. 179ter StGB). Ein nicht autorisierter Tonbandmitschnitt eines Recherchegesprächs kann im Streitfall kaum als Beweismittel eingesetzt werden. Deshalb holen wir zu Beginn des Gesprächs das Einverständnis der Teilnehmenden ein oder behelfen uns alternativ mit Notizen. Allenfalls kann eine Kollegin oder ein Kollege zum Mithören beigezogen werden. Je umstrittener die Fakten, desto besser müssen sie belegt sein.
In heiklen Fällen stellen wir den Interviewten ein schriftliches Resümee zur Verfügung. Das gilt namentlich für telefonische Äusserungen, die im Beitrag zusammengefasst werden.
Auch von Dritten zugespielte heimliche Aufnahmen werden nicht verwendet. Ausnahmen müssen von den Chefredaktionen bewilligt werden (zum Beispiel Ibiza-Video).
Version: 2024.1.3 18.11.2024