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Index

5.1

Gewaltdarstellungen allgemein

Krieg, Terror, Gewalt und Unterdrückung, aber auch Unfälle und Naturkatastrophen bringen oft verstörende Bilder und Tondokumente hervor. Bei der Auswahl und der Präsentation solcher Aufnahmen orientieren wir uns an den folgenden Grundsätzen:

Es ist nicht unsere Aufgabe, ein geschöntes Bild der Realität zu liefern. Ereignisse, die schockierend sind, dürfen auch schockieren. Eine schonungslose Darstellung ist oft nötig, um einem Sachverhalt gerecht zu werden. Manchmal haben solche Aufnahmen nicht nur einen Nachrichtenwert, sondern auch einen dokumentarischen Charakter und sind entsprechend wichtig (beispielsweise Bilder von den 9/11-Anschlägen).

 

Aber: Ereignisse, von denen Aufnahmen von Gewalttaten publiziert werden, erfordern eine sorgfältige Relevanzprüfung. Zu beachten sind dabei auch gesetzliche Regelungen: Wer grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellt, kann sich strafbar machen (Art. 135 StGB). Zudem kann eine solche Darstellung auch gegen die Radio- und Fernsehgesetzgebung verstossen (siehe Art 4. Abs. 1 RTVG).

Entsprechend sollen Aufnahmen von Gewaltszenen nicht länger als nötig gezeigt werden. Bei verstörenden Aufnahmen (zum Beispiel Verstümmelungen, vor Schmerz schreiende Menschen) üben wir grösste Zurückhaltung. Wir zeigen keine sterbenden Menschen und von Toten kein erkennbares Gesicht. Gewaltszenen werden nicht wiederholt. 

SRF ist dem Kinder- und Jugendschutz gesetzlich verpflichtet (siehe Art. 5 RTVG). Auch bei Angeboten für Kinder und Jugendliche ist deshalb besondere Sorgfalt anzuwenden.

Bei schockierenden Aufnahmen müssen Userinnen und User mit geeigneten Massnahmen wie Textpassagen, Anmoderation oder Triggerwarnungen vorgewarnt werden.
Der Entscheid für eine Triggerwarnung erfolgt immer im Mehraugenprinzip. Es braucht eine klar formulierte Begründung, warum wir uns für oder gegen die Publikation eines heiklen Inhalts entschieden haben. Diese Begründung machen wir bei Bedarf auch in den Kommentarspalten transparent. Bei Social-Media- Beiträgen wird die Triggerwarnung zu Beginn eines Videos eingesetzt, kombiniert mit einer Warnung am Textende zum entsprechenden Post. SRF setzt Triggerwarnungen insgesamt zurückhaltend ein. 

Bei Darstellungen grober Gewalt oder Brutalität ist die oder der Vorgesetzte zu konsultieren. Diese Weisungen gelten grundsätzlich auch bei Gewaltausschreitungen inner- und ausserhalb von sportlichen Wettkampfstätten. Weitere spezifische Regeln sind in den Verhaltensrichtlinien SRF Sport festgehalten.

Version: 2024.1.3 18.11.2024