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5.4

Entführungen und Geiselnahmen

In unseren Programmen veröffentlichen wir keine – möglicherweise erzwungenen – Aussagen von Personen in Geiselhaft.

Zum einen ist die Würde der Inhaftierten zu respektieren: Niemand soll unter entwürdigenden Bedingungen dargestellt werden. Was Geiseln sagen und wie sie es sagen, entscheiden zudem nicht sie selbst; die Wirkung bleibt aber an ihnen haften. Zum anderen dürfen wir uns mit der Ausstrahlung derartiger Aufnahmen nicht indirekt zu Komplizinnen und Komplizen eines Verbrechens machen.

Bei Videos oder Tondokumenten von Entführungen üben wir grösste Zurückhaltung. Eine Ausstrahlung kommt nur infrage, wenn die Würde der Entführten gewahrt bleibt. Sie muss in allen Fällen von der zuständigen Chefredaktion bewilligt werden. Exekutionen von Entführten werden nicht gezeigt.

Besondere Regeln und Vorschriften gelten im Fall von Kindesentführungen in der Schweiz (siehe 7.8 Fahndungsbilder und -videos).

Version: 2024.1.1 04.03.2024