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Index

4.8

Satire

Auch im SRF-Angebot ist die Satire als Kunstform ein zulässiges, ja erwünschtes Mittel der Unterhaltung und zugleich der demokratischen Auseinandersetzung. Sie ist kanalgerecht einzusetzen und muss für das Publikum zweifelsfrei als solche erkennbar sein. Der Tatsachenkern der satirischen Aussage darf weder unwahr noch ehrverletzend sein.

Die journalistischen Prinzipien der Fairness und der Vielfalt (alle Sichtweisen zu Wort kommen zu lassen) sind auf die Satire nicht anwendbar. Forderungen nach Gleichbehandlung sind nicht zu erfüllen: Satire ist naturgemäss einseitig, zugespitzt, provozierend und damit potenziell verletzend. Zudem steht Satire grundsätzlich allen Ideologien und politischen Positionen kritisch gegenüber und setzt sich entsprechend pointiert mit ihnen auseinander.

Deshalb sind die Fristen vor Wahlen und Abstimmungen (siehe 4.2 Fristen vor Abstimmungen und 4.3 Fristen vor Wahlen) auf Satire grundsätzlich nicht anwendbar. Subjektive und einseitige Meinungsäusserungen von Satirikerinnen und Satirikern sind jederzeit möglich, solange sie keine explizite Wahl- oder Abstimmungsempfehlung enthalten.

Über geplante Auftritte von Kandidierenden oder Exponentinnen und Exponenten informiert die Redaktion die Abteilungsleitung rechtzeitig.

Satire nimmt sich mitunter auch religiöser Themen an. Das Programmrecht unterscheidet zwischen zentralen Glaubensinhalten und der Kirche als Institution inklusive ihrer Würdenträgerinnen und -träger. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte. Werden sie in erheblicher Weise negativ berührt, ist das Programmrecht verletzt (siehe 4.6 Religiöse Themen). Zu den zentralen Glaubensinhalten gehören beispielsweise in der katholischen Kirche die sieben Sakramente.

Religiöse Institutionen und die Personen, die sie repräsentieren (zum Beispiel der Papst oder andere Religionsführende), sind somit «satirefähig». Das gilt auch für politische Leitfiguren oder Religionsstifter wie Jesus, Mohammed oder Buddha. Da man sich hier indes nahe am Kerngehalt eines Glaubens befindet, ist ein sorgfältiges Abwägen und Ausloten des Zulässigen erforderlich.

In aktuellen Informationsgefässen verzichten wir in der Regel auf Satire, da sie dort vom Publikum nicht erwartet wird und entsprechend nicht sogleich als Satire erkannt würde. Bedienen sich Informationsgefässe dennoch der satirischen Form, muss diese klar erkennbar, also ausdrücklich als solche bezeichnet werden (beispielsweise als Glosse). Ihr Inhalt und ihre Tonalität werden von der zuständigen Redaktion verantwortet. Es wird bedacht, wie sie auf das Publikum wirken und ob sie ins entsprechende Publikationsumfeld passen.

Über Ausnahmen zu diesen Regeln entscheidet die zuständige Chefredaktion.

Version: 2024.1.3 18.11.2024