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4.12

Nennung von Markennamen

Bei der Nennung von Markennamen, etwa in der Sportberichterstattung oder bei Kulturveranstaltungen, sind wir möglichst zurückhaltend. Wir verzichten auf die verbale Nennung der Werbezusätze (beispielsweise nicht «Axpo Super League», sondern «Super League»).

Hier eine Trennlinie zu ziehen, ist schwierig, denn Ausnahmen sind möglich: Wenn für das Publikum ein klar erkennbarer informativer Mehrwert entsteht oder die Nennung für die Verständlichkeit erforderlich ist, können Sponsorinnen und Sponsoren ausnahmsweise erwähnt werden (zum Beispiel Nennung von Automarken oder Radsponsorenschaft, wenn es sich um Teamnamen handelt wie Ferrari oder BMC). Das kann auch der Fall sein, wenn Veranstaltungen eine lange Tradition haben oder wenn das Publikum ohne den Zusatz nicht wüsste, wovon die Rede ist. Wenn immer möglich vermeiden wir es, Videointerviews vor Firmen, Logos oder Produktabbildungen zu machen.

Bei Interviews von oder Porträts mit Firmenchefinnen oder -chefs ist es zulässig, sie zur besseren Einordnung mit dem sichtbaren Firmenschriftzug im Hintergrund zu befragen (etwa vor dem Hauptsitz ihres Unternehmens). Für Sportprogramme und Formate mit Sportinhalten gelten detaillierte Vorschriften, die von der Nennung über die Darstellung in Grafiken bis zu Sponsoring und Werbung auf Kleidern eine ganze Palette von kommerziellen Zusätzen regeln.

Bei Firmen- und Produkteporträts im Rahmen von Constructive Journalism ist ebenfalls Zurückhaltung bei der Namensnennung geboten.

Werbung und Sponsoring sind einer stetigen Entwicklung unterworfen. Die aktuell gültigen Regelungen sind in internen Richtlinien der Vermarktung von SRF und der SRG festgehalten. Bei Unsicherheiten sind die Bereichsleitung Vermarktung und die Abteilung Distribution von SRF zu konsultieren.

Version: 2024.1.1 04.03.2024