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4.3

Fristen vor Wahlen

Die grundsätzlichen Überlegungen und Vorgaben zur Berichterstattung vor Abstimmungen gelten sinngemäss auch für die Berichterstattung vor Wahlen.

Im Vorfeld vor Wahlen dürfen ohne spezielle Gründe, zwingende Aktualität und hohe Relevanz –, keine Einzelporträts und Einzelinterviews publiziert werden – sofern nicht auch die anderen Kandidatinnen und Kandidaten vergleichbare Auftrittsmöglichkeiten erhalten. Das gilt auch für Auftritte in Unterhaltungs-, Kultur-, Talk- und Sportsendungen. Gerade sie bergen grosses Profilierungspotenzial und könnten den Eingeladenen Vorteile gegenüber der Konkurrenz verschaffen. Ausnahmen sind fachlich und mit wichtiger Aktualität begründbare Auftritte (Beispiel: Die Präsidentin eines Volleyballclubs kann die Entlassung eines Trainers erläutern, obschon sie für den Nationalrat kandidiert).

Wir bieten Kandidierenden während des Wahlkampfs keine einseitige Plattform. Vor nationalen Wahlen sind Einzelauftritte von Kandidierenden in Unterhaltungs-, Kultur- und Sportsendungen ab sechs Monaten vor dem Wahltermin mit den Chefredaktionen abzusprechen. Für Informationssendungen gilt diese Konsultationspflicht ab drei Monaten vor dem Wahltermin. In diesem Zeitraum gilt wie vor Abstimmungen ebenfalls die besondere Sorgfaltspflicht für alle Diskussionsformate, Talksendungen und Einzelauftritte von Protagonistinnen und Protagonisten. Hier ist während des gesamten Wahlkampfs auf eine vielfältige und faire Besetzung zu achten. In den letzten drei Wochen vor einem Urnengang gibt es keine Einzelauftritte mehr von Kandidierenden, die diesen einseitig eine Plattform bieten.

Bei kantonalen und lokalen Wahlen gelten die Bestimmungen ab zwei Monaten vor dem Wahltermin. Bei zweiten Wahlgängen, die meist kurz nach dem ersten Urnengang stattfinden, werden die Fristen mit den Chefredaktionen festgelegt.

Für die Zulassung von Parteien und Kandidierenden zu Wahlsendungen gelten spezielle Regeln. Kriterien sind die publizistische und die politische Relevanz (zum Beispiel bisherige Kräfteverhältnisse). Die Kriterien sollen Transparenz schaffen. Ihre Einhaltung muss überprüfbar sein und sie müssen nach aussen nachvollziehbar begründet werden können.

Muss bei der Besetzung von Wahlpodien aus medienspezifischen Gründen und im Interesse des Publikums (Verständlichkeit eines Texts oder Hörverständlichkeit am Radio / im Podcast) die Anzahl der Teilnehmenden begrenzt werden, ist dies zulässig. Die Ausschlusskriterien müssen sachlich nachvollziehbar sein (zum Beispiel geringe Sitzzahl einer Partei in einem Parlament). Vom Podium ausgeschlossene Kandidierende sollen dort nach Möglichkeit zumindest erwähnt werden. Denkbar ist auch, dass sie in einem anderen Format vorkommen.

Diese Bestimmungen gelten verbindlich für alle Gattungen, Formate und Kanäle (inklusive Youtube-Formaten und Podcasts). Ausgenommen ist einzig die Satire (siehe 4.8 Satire).

Version: 2024.1.1 04.03.2024