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13.3

Publikationsverbote

Wenn eine Person bei Gericht glaubhaft macht, dass die bevorstehende Ausstrahlung eines Berichts ihre Rechte verletzt und ihr einen «besonders schweren Nachteil» zufügt, kann sie die Ausstrahlung mit einer vorsorglichen Massnahme verbieten lassen – bei zeitlicher Dringlichkeit sogar ohne Anhörung der Redaktion und sehr kurzfristig mit einer superprovisorischen Verfügung (siehe Art. 261 ff., insb. 265 und 266 ZPO).

Wird eine solche Massnahme angekündigt oder erlassen, sind umgehend die Chefredaktionen respektive die Angebotsverantwortlichen zu informieren. Bei einem absehbaren Verbot muss der SRF-Rechtsdienst frühzeitig beigezogen werden.

Hat ein Gericht eine superprovisorische Verfügung gegen die Ausstrahlung eines Beitrags ausgesprochen, müssen wir diese einhalten. Eine vorsätzliche Missachtung des Verbots kann nur in Extremfällen in Betracht gezogen werden.

Sie muss in jedem Fall von der Abteilungsleitung beziehungsweise den Chefredaktionen genehmigt werden.

Version: 2024.1.1 04.03.2024