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13.1

Gegendarstellung

Das Gegendarstellungsrecht erlaubt einer in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffenen Person, ihre Sicht der Dinge darzulegen (siehe Art. 28g ZGB). Bei einer Gegendarstellung bleibt für das Publikum offen, wer Recht hat.

Die Gegendarstellung muss sich auf Tatsachendarstellungen beziehen und in knapper Form verfasst sein. Wird ein Gegendarstellungsbegehren gestellt, ist dieses ohne Verzug dem SRF-Rechtsdienst zu unterbreiten, damit dieser eine Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen vornehmen kann.

Die meisten Gegendarstellungen können wir vermeiden, wenn wir die kritisierten Parteien im Beitrag genügend zu Wort kommen lassen.

Sind die Voraussetzungen einer Gegendarstellung gegeben, wird sie in der Regel in der nächsten Ausgabe der gleichen Sendung an gleicher Stelle im Rahmen einer Moderation platziert oder bei der entsprechenden Onlinepublikation veröffentlicht. Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen. In einer Gegendarstellung kann die Redaktion anmerken, dass sie an ihrer Darstellung festhält.

Version: 2024.1.1 04.03.2024