13.2
Beanstandungen bei Ombudsstelle und UBI
Innerhalb von 20 Tagen nach der Publikation eines Beitrags kann jede Person bei der Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen. Innerhalb von 40 Tagen muss die Ombudsstelle ihren Schlussbericht fertigstellen, in dem sie darlegt, wie sie den Fall einschätzt.
Beanstandungen zu Beiträgen vor Wahlen und Abstimmungen werden von der Ombudsstelle in jedem Fall noch vor dem jeweiligen Urnengang behandelt. Entsprechend kann sich die 40-Tage-Frist in diesen Fällen erheblich verkürzen.
Nach dem Verfahren vor der Ombudsstelle kann die Person, welche die Beanstandung eingereicht hat, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) Beschwerde erheben. Die SRG kann einen UBI-Entscheid immer ans Bundesgericht weiterziehen. Die Beschwerdeführenden können das hingegen nur, wenn sie von der entsprechenden Publikation direkt betroffen waren.
Stellt die UBI oder das Bundesgericht fest, dass SRF gegen das Programmrecht verstossen hat, so berichtet die verantwortliche Redaktion in der nächsten Ausgabe kurz und sachlich darüber.
Version: 2024.1.3 18.11.2024