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13.6

Aufbewahrung von Materialien

Das Radio- und Fernsehgesetz verpflichtet SRF, publizierte Inhalte aufzubewahren, teilweise bis mindestens vier Monate ab Publikationszeitpunkt. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch für das gesamte Rohmaterial (Rechercheunterlagen, unbearbeitete Interviewaufnahmen etc.).

Rohmaterial und Unterlagen zu Beiträgen, die kontrovers sind oder Potenzial für einen Rechtsstreit haben, müssen im eigenen Interesse unbedingt länger aufbewahrt werden.

Wer beispielsweise ein Verfahren vor dem Presserat anstrebt, hat dafür drei Monate ab Publikation Zeit. Für zivilrechtliche Klagen steht je nach Anspruch, der geltend gemacht werden will, noch mehr Zeit zur Verfügung. Wird tatsächlich ein Verfahren eingeleitet (Ombudsstelle, UBI, Presserat, BAKOM-Aufsichtsverfahren, Strafrecht, Zivilrecht etc.), müssen sämtliche Unterlagen bis zum Ende des Verfahrens aufbewahrt werden.

Für die Aufbewahrung und die Sicherung des Datenmaterials ist die Autorin oder der Autor verantwortlich.

Version: 2024.1.1 04.03.2024