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11.7

Nebenbeschäftigungen, ausserberufliche Tätigkeiten, Werbeauftritte

Nebenberufliche und ausserberufliche Tätigkeiten («Nebenbeschäftigungen») dürfen dem Ansehen von SRF nicht schaden. Insbesondere unterliegen alle Mitarbeitenden einer Loyalitätspflicht gegenüber der Arbeitgeberin: Tätigkeiten ausserhalb von SRF dürfen nicht den Anschein erwecken, die Unabhängigkeit einer oder eines Mitarbeitenden werde kompromittiert. Heikel sind beispielsweise Tätigkeiten nahe an der Funktion bei SRF (Podcast-Produktion für andere Medienhäuser oder Moderationen von Firmenanlässen durch SRF-Mitarbeitende).

Nebenbeschäftigungen sind grundsätzlich möglich. Dabei gilt für alle Mitarbeitenden eine Bringschuld: Vor einer externen Verpflichtung müssen die Nebenbeschäftigungen via SAP-Portal der vorgesetzten Person und HR gemeldet werden. Vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende brauchen zusätzlich eine Bewilligung durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter. Auf Dauer angelegte Nebenbeschäftigungen müssen mindestens einmal jährlich zur Überprüfung neu angezeigt respektive zur Bewilligung neu beantragt werden. Es gilt das Nebenbeschäftigungsreglement SRF. Auch wo aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nur eine Pflicht zur Anzeige besteht, kann die Abteilungsleitung eine Nebenbeschäftigung untersagen, sofern sie den Interessen von SRF zuwiderläuft.

Mitwirkung in der Werbung – insbesondere durch Werbe-, Sponsoringauftritte oder entgeltliche Social-Media-Posts – ist mit der publizistischen Arbeit im öffentlichen Medienhaus SRF unvereinbar, weil sich daraus wahrnehmbar Interessenbindungen ableiten lassen. Gleiches gilt für die Mitwirkung an Kampagnen, sei es als Testimonial oder in sonst aktiver Form. Werbliche und kommerzielle Auftritte sowie Kampagnenbeteiligung sind für SRF-Führungskräfte und für alle publizistisch tätigen SRF-Mitarbeitenden ausgeschlossen. Ausnahmen kann nur die Direktorin SRF bewilligen.

Version: 2024.1.1 04.03.2024