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Anhang

In diesem Anhang werden die wichtigsten Rechtsgrundlagen sowie interne Richtlinien und Weisungen wiedergegeben, welche die journalistische Arbeit von SRF bestimmen. Aus Platzgründen sind die meisten Dokumente nur auszugsweise zitiert, die vollständigen Ausgaben sind in der Onlineversion der Publizistischen Leitlinien SRF verlinkt.

    1. Radio- und Fernsehartikel in der Bundesverfassung
    2. Inhaltliche Vorschriften im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG)
    3. Inhaltliche Vorschriften der SRG-Konzession
    4. Angebotscharta der SRG
    5. Nationale KI-Prinzipien der SRG
    6. Grundsätze der UBI-Rechtsprechung

 

1
Radio- und Fernsehartikel in der Bundesverfassung

Die Grundlage für die Radio- und Fernsehgesetzgebung bildet Artikel 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999.

Art. 93 – Radio und Fernsehen

  1. Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
  2. Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
  3. Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
  4. Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
  5. Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

 

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Inhaltliche Vorschriften im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG)

Das Bundesgesetz für Radio und Fernsehen (RTVG), das am 24. März 2006 von den Räten verabschiedet und per

1. April 2007 in Kraft gesetzt worden ist, formuliert zahlreiche inhaltliche Anforderungen an Radio- und Fernsehprogramme und insbesondere auch an die SRG. Auszüge:

Art. 4 – Mindestanforderungen an den Programminhalt

  1. Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte achten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen, noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden, noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
  2. Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
  3. Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
  4. Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.

Art. 5 – Jugendgefährdende Sendungen
Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.

Art. 5a – Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG
Von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG müssen den Programmgrundsätzen nach den Artikeln 4 und 5 genügen. Das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4) gilt ausschliesslich für Wahl- und Abstimmungsdossiers.

Art. 6 – Unabhängigkeit und Autonomie

  1. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
  2. Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer Programme, frei und tragen dafür die Verantwortung.
  3. Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.

Art. 9 – Erkennbarkeit der Werbung

  1. Werbung muss vom redaktionellen Teil des Programms deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Der Bundesrat kann diejenigen Formen der Werbung, welche die Trennung oder die Erkennbarkeit gefährden, untersagen oder besonderen Bestimmungen unterwerfen.
  2. Ständige Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Veranstalters dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken. Die lokalen und regionalen Veranstalter mit beschränkten finanziellen Mitteln sind von dieser Beschränkung ausgenommen.

Art. 20 – Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen sowie der Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG

  1. Veranstalter schweizerischer Programme müssen alle Sendungen aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie die betreffenden Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten aufbewahren. Der Bundesrat kann bestimmte Kategorien von Veranstaltern von dieser Pflicht befreien.
  2. Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG sind ebenfalls aufzuzeichnen und zusammen mit den betreffenden Materialien und Unterlagen aufzubewahren. Der Bundesrat regelt die Dauer und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit für die SRG.
  3. Wird innert der Aufbewahrungsfrist bei der Ombudsstelle eine Beanstandung eingereicht oder bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen eine Beschwerde erhoben oder wird von Amtes wegen ein Aufsichtsverfahren eröffnet, so müssen die betreffenden Aufzeichnungen, Materialien und Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.

Art. 24 – Programmauftrag

  1. Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:
    1. versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen;
    2. fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen und berücksichtigt sie die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone;
    3. fördert sie die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Heimat sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland.
  2. Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG mindestens ein Radioprogramm. Im Übrigen legt der Bundesrat die Grundsätze fest, nach denen die Radio- und Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
  3. Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen.
  4. Die SRG trägt bei zur:
    1. freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
    2. kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen;
    3. Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten;
    4. Unterhaltung.
  5. In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden.

Art. 25 – Konzession

  1. Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
  2. Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt.
  3. Die Konzession bestimmt namentlich:
    1. die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme;
    2. den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird;
    3. die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben.
  4. Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen.
  5. Das UVEK kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
  6. Das UVEK kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:
    1. die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat;
    2. die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat.

Art. 31 – Organisation der SRG

  1. Die SRG organisiert sich so, dass:
    1. ihre Autonomie und Unabhängigkeit vom Staat und von einzelnen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen gewähr­leistet sind;
    2. sie wirtschaftlich geführt wird und die Empfangsgebühren ihrem Zweck entsprechend verwendet werden;
    3. die Anliegen der Sprachregionen berücksichtigt werden und eine nationale Leitung und Koordination sichergestellt ist;
    4. das Publikum in der Organisation vertreten ist;
    5. die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten getrennt ist;
    6. sie nach aktienrechtlichen Prinzipien geleitet, überwacht und kontrolliert werden kann.
  2. Ihre Statuten müssen durch das UVEK genehmigt werden.

 

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Inhaltliche Vorschriften der SRG-Konzession

Konzession für die SRG vom 29. August 2018, Stand 1. März 2020. Auszüge:

Art. 3 – Grundsätze betreffend das publizistische Angebot

  1. Das publizistische Angebot der SRG besteht aus Radio- und Fernsehprogrammen sowie aus Online-Beiträgen.
  2. Es orientiert sich am Gemeinwohl und bietet dem Publikum eine verlässliche Orientierung in Staat und Gesellschaft. Es beruht auf den Grundwerten einer demokratischen Gesellschaft, wie sie in der Bundesverfassung und den für die Schweiz verbindlichen internationalen Übereinkommen festgehalten sind, und respektiert die Menschenwürde des Individuums.
  3. Die SRG bemüht sich um eine angemessene Darstellung und Vertretung der Geschlechter in ihrem publizistischen Angebot.
  4. Sie fördert mit der Gesamtheit ihres publizistischen Angebots das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen, Religionen und gesellschaftlichen Gruppierungen und berücksichtigt die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone.
  5. Sie trägt mit ihrem publizistischen Angebot den unterschiedlichen Anliegen und Interessen des Publikums Rechnung und strebt eine hohe Akzeptanz und Reputation bei den verschiedenen Ansprech- und Zielgruppen an.
  6. Sie erbringt gleichwertige Angebote in deutscher, französischer und italienischer Sprache und berücksichtigt das Rätoromanische auf angemessene Weise.

Art. 4 – Anforderungen an die Qualität des Angebots und Qualitätssicherung

  1. Das publizistische Angebot der SRG hat hohen qualitativen und ethischen Anforderungen zu genügen. Es zeichnet sich aus durch Relevanz, Professiona­lität, Unabhängigkeit, Vielfalt und Zugänglichkeit.
  2. Die SRG betreibt zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 ein Qualitätssicherungssystem, das für jeden Bereich ihres redaktionellen Angebots mindestens Folgendes umfasst:
    1. inhaltliche und formale Qualitätsstandards;
    2. festgeschriebene Prozesse zur Überprüfung der festgelegten Qualitätsstandards.
  3. Sie veröffentlicht die Standards, überprüft sie regelmässig unter Berücksichtigung der anerkannten medienwissenschaftlichen Erkenntnisse und der besten in- und ausländischen publizistischen Praxis.
  4. Sie lässt regelmässig Qualitätskontrollen durch externe Sachverständige mit der entsprechenden beruflichen Qualifikation und Erfahrung durchführen und informiert die Öffentlichkeit über die Ergebnisse.
  5. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) lässt Stichproben des publizistischen Angebots regelmässig durch qualifizierte Institutionen analysieren und veröffentlicht die Ergebnisse.
  6. Die SRG fördert die Teilnahme ihrer Mitarbeitenden an berufsspezifischen Aus- und Weiterbildungskursen. Sie berichtet im Rahmen der jährlichen Bericht­erstattung über die Massnahmen, die sie in diesem Bereich ergreift.

Art. 18 – Übriges publizistisches Angebot

  1. Das übrige publizistische Angebot nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b RTVG umfasst:
    1. die Online-Angebote nach Absatz 2;
    2. den Teletext;
    3. den Dienst Hybrid Broadcast Broadband Television (HbbTV);
    4. ein multimediales Angebot für die italienische Sprachregion;
    5. programmassoziierte Informationen;
    6. das publizistische Angebot für das Ausland nach Artikel 28 Absatz 1 RTVG;
    7. Begleitmaterialien zu einzelnen Sendungen
  2. Für Online-Angebote gelten folgende Grundsätze:
    1. Den Schwerpunkt bilden Audioinhalte und audiovisuelle Inhalte.
    2. Online-Inhalte mit Sendungsbezug weisen einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu redaktionell aufbereiteten Sendungen oder Teilen von Sendungen auf. Textbeiträge enthalten die Information, auf welche Sendung sie sich beziehen.
    3. Bei Online-Inhalten ohne Sendungsbezug sind Textbeiträge in den Sparten Nachrichten, Sport und Regionales oder Lokales auf höchstens 1000 Zeichen beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht für das Online-Angebot in rätoromanischer Sprache.
    4. 75 Prozent der Textbeiträge, die nicht älter sind als 30 Tage, sind mit Audio­inhalten oder audiovisuellen Inhalten verknüpft.
    5. Spiele und Publikumsforen werden nur angeboten, wenn sie einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu einer Sendung haben. Marktplätze dürfen nicht angeboten werden.
    6. Links zu Online-Angeboten Dritter werden ausschliesslich nach redaktionellen Kriterien gesetzt und dürfen nicht kommerzialisiert werden.
    7. Eigenwerbung ist erlaubt, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dient. Die Nennung von publizistischen Partnerinnen und Partnern bei Koproduktionen gilt nicht als Sponsoring. Eigenständige Angebote, die Basiswissen vermitteln und sich zeitlich und thematisch direkt auf eine bildende Sendung beziehen, können gesponsert werden und Werbung enthalten, sofern die Sendung in Zusammenarbeit mit nicht gewinnorientierten Dritten hergestellt wird. Die Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und der RTVV gelten sinngemäss. 
  3. Veranstaltet die SRG für die italienische Sprachregion nur eines der beiden Programme nach Artikel 17 Absatz 1, so stellt sie für diese Region das multimediale Angebot nach Absatz 1 Buchstabe d bereit. Dieses besteht aus verschiedenen Formaten, insbesondere Audio, Video, Text und Bild. Den Schwerpunkt bilden eigens dafür produzierte audiovisuelle Inhalte, die sowohl auf Abruf als auch linear bereitgestellt werden. Für dieses Angebot gelten folgende Grundsätze:
    1. Die Bestimmungen nach Absatz 2 gelten sinngemäss.
    2. Texte nach Absatz 2 Buchstabe b sowie Spiele und Foren weisen einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu Audio- und Videobeiträgen des multimedialen Angebots oder zu Sendungen der Programme nach Artikel 17 Absätze 1 und 3 auf.
  4. Das publizistische Angebot für das Ausland fördert den Kontakt der Auslandschweizerinnen und -schweizer zur Heimat und die Präsenz der Schweiz im Ausland sowie das Verständnis für deren Anliegen. Es besteht aus einem mehrsprachigen Online-Dienst, einem internationalen italienischsprachigen Online-Dienst und internationaler Zusammenarbeit im Bereich des Fernsehens. Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der SRG nach Artikel 28 Absatz 1 RTVG festgelegt.
  5. Die von der SRG oder einer Unternehmenseinheit der SRG verantworteten Inhalte sind für die Öffentlichkeit als solche erkennbar gekennzeichnet.

 

4
Angebotscharta der SRG

Version vom 1. März 2021 (als PDF-Version im Intranet)

Präambel
Das Publikum und der Einsatz für die nationale Kohäsion stehen im Mittelpunkt unseres Handelns. Wir erfüllen unseren Auftrag, wie ihn uns die Bundesverfassung, das Gesetz und die SRG-Konzession erteilen. Am Radio, im Fernsehen und digital orientieren wir uns bei unserer Arbeit an gemeinsamen Normen, welche die Werte des Service public widerspiegeln. Die Angebotscharta setzt unseren ethischen und qualitativen Rahmen. Sie gilt für sämtliche Inhalte und bindet alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SRG, auch bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte. RSI, RTR, RTS, SRF und SWI ergänzen die Angebotscharta mit eigenen Richtlinien für die praktische Arbeit.

Unser Angebot steht im Dienst des Gemeinwesens und ist für alle zugänglich
Unser Angebot richtet sich an alle Menschen in der Schweiz und an die Schweizerinnen und Schweizer im Ausland – unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung, Beeinträchtigungen oder Lebensmodellen. Wir pflegen den Dialog mit der Bevölkerung und den Vertreterinnen und Vertretern aus Zivilgesellschaft, Politik, Kultur, Wirtschaft und Sport.

Wir sorgen dafür, dass unser Angebot und unser Archivmaterial über Wege verbreitet wird, die für unsere verschiedenen Zielgruppen geeignet sind. Wir bereiten unsere Inhalte so auf, dass sie für alle zugänglich und verständlich sind. Dabei berücksichtigen wir die Bedürfnisse der Menschen mit einer Sinnesbehinderung.

Wir fördern die Vielfalt und das Zusammenleben
Wir bilden die kulturelle, gesellschaftliche, geografische und politische Vielfalt der Schweiz ab. Unser Angebot besteht aus einer breiten Palette an Inhalten aller Genres und Formate und gibt möglichst allen Meinungen und Realitäten Raum. Es stützt sich auf die Hauptpfeiler Information, Kultur, Unterhaltung und Sport. Zudem leisten wir unseren Beitrag zu Bildung und Wissen. Wir gehen auf unterschiedliche Bedürfnisse ein und lassen verschiedenste Gruppen – zum Beispiel nach Alter, Gender, Bildungsstand, ökonomischem Hintergrund und kultureller Herkunft – in der Bevölkerung zu Wort kommen. Besondere Aufmerksamkeit schenken wir Minderheiten, jungen Menschen, Menschen mit Migrati­onshintergrund und Menschen mit einer Sinnesbehinderung. Wir legen Wert auf eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen. Unser Angebot unterscheidet sich von den kommerziellen Angeboten. Wir setzen auf eigenprodu­zierte Inhalte.

Dank unserer regionalen Verankerung bieten wir Einblick in Gemeinsamkeiten und regionale Besonderheiten. So erleichtern wir das Verständnis zwischen den Landesteilen, Regionen, Kulturen und Gemeinschaften, und wir festigen den Zusammenhalt. Dabei unterstützt unsere interregionale Zusammenarbeit den Austausch von Angeboten und nationale Projekte. Ausserdem fördern wir den Austausch mit Schweizerinnen und Schweizern im Ausland und den Einbezug ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger.

Wir handeln verantwortungsbewusst
Wir sind uns der möglichen Wirkungen unserer Inhalte auf das Publikum bewusst. Wir richten unsere Inhalte und die Art und Weise, wie wir sie präsentieren, bewusst auf das Ziel aus, die Realität sachgerecht, unvoreingenommen und ausgewogen darzustellen. Wir kennen unsere ethischen und rechtlichen Pflichten und halten sie ein.

In unserer Arbeit begegnen wir allen Menschen offen und mit steter Achtung der persönlichen Integrität – bei Bedarf kritisch, aber immer respektvoll. Wir wahren die Privatsphäre, ausser es überwiegt das öffentliche Gemeinwohl, und wir halten uns an die geltenden Berufsregeln. Menschen, die des Schutzes bedürfen, schützen wir in geeigneter Weise; besonderes Augenmerk legen wir dabei auf Kinder. Wir enthalten uns jeglicher Vorurteile, verwenden eine unvoreingenommene und gendergerechte Sprache und verzichten auf Stereotype.

Wir sind unabhängig
Wir treffen journalistische Entscheide frei von Einflüssen aus Politik, Wirtschaft und sonstiger Interessengruppen. Wir beugen uns keinem Druck. Wir entscheiden unabhängig von persönlichen Interessen oder Neigungen. Wir lassen uns nicht bestechen.

Wir finden eigene Zugänge zu Themen und entscheiden selbst, welche Themen wir behandeln wollen, ohne sie uns vorsetzen zu lassen.

Wir berichten professionell und relevant
In der Flut von Informationen legen wir Wert auf die Glaubwürdigkeit unseres Angebots. Wir recherchieren Information, überprüfen sie, ordnen sie ein und gewichten sie. Bei Bedarf kommentieren wir sie und stellen sie richtig. Die Ermittlung der Fakten ist wichtiger als Geschwindigkeit und Verbreitungsansprüche.

Wir verbreiten nur Informationen aus verlässlichen Quellen oder überprüfen sie sorgfältig vor der Weitergabe.

Wir bemühen uns, alle Tatsachen zu ermitteln, die für das Verständnis eines Sachverhalts relevant sind. Wir pflegen keinen tendenziösen Thesenjournalismus, unser Journalismus ist unvoreingenommen und wir bieten einen offenen Raum für eine informierte Debatte. Wir legen unsere Absichten in aller Klarheit offen.

Kommentare machen wir erkennbar. Wir lehnen jede Form von Manipulation oder Verzerrung der Wahrheit mit Hilfe von Bild, Ton und Text ab. Falsche Informationen berichtigen wir umgehend und angemessen.

Die von uns behandelten Themen sollen Antworten auf universelle Fragestellungen bieten. Die Relevanz eines Themas ergibt sich insbesondere aus dessen Aktualität und Bedeutung für Politik, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft.

Räumliche, emotionale und kulturelle Nähe zum Publikum sind ebenfalls bedeutsame Faktoren.

Wir sind innovativ
Kreativität ist die Triebfeder unseres Handelns. Wir treiben den digitalen Wandel voran und fördern die Innovation.

Wir unterstützen Risikobereitschaft und wir lernen aus den Erfahrungen. Wir stellen uns ständig infrage, greifen neue Erzählweisen auf und nutzen aktiv die Chancen von technischen Entwicklungen. Wir berücksichtigen das Nutzungsverhalten der jüngeren Generationen. Wir zögern nicht, unseren jungen Talenten zu vertrauen und ihnen Verantwortung zu übertragen.

Wir verpflichten uns zu einer nachhaltigen Unternehmensführung und halten die negativen Auswirkungen unserer Arbeit auf die Umwelt so gering wie möglich. Wir setzen unser Budget verantwortungsbewusst und effizient ein, indem wir auf innovative Produktionsweisen setzen. Wir streben danach, dass zwischen der Schweiz von gestern und der Schweiz von morgen ein starkes Band besteht, indem wir die Schweiz von heute und ihren stetigen Wandel abbilden.

 

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Nationale KI-Prinzipien der SRG

Präambel
Die SRG verfolgt mit grossem Interesse die Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI). Insbesondere die generative KI führt zu bedeutenden Veränderungen im Medienbereich und eröffnet eine Vielzahl an Einsatzmöglichkeiten.

Die SRG nutzt das Potenzial von KI beispielsweise für die Effizienzsteigerung und minimiert gleichzeitig die Risiken. Der Umgang mit KI stützt sich auf klare Regeln, Transparenz und menschliche Verantwortung. Die Verantwortung für diesen Umgang liegt bei allen Mitarbeitenden der SRG, die KI als Arbeitsinstrument nutzen.

Qualitativ hochstehender Journalismus ist das höchste Gut der SRG. Der Einsatz von KI wie auch anderer Technologien ist niemals Selbstzweck, sondern dient immer der Qualitätserhaltung oder -steigerung.

Wo in der SRG die Vorzüge der KI genutzt werden, werden rechtliche Vorgaben (zum Beispiel das Urheberrecht und der Datenschutz) sowie die berufsethischen Normen, die dem Leistungsauftrag des öffentlichen Medienhauses zugrunde liegen, eingehalten. Dies ist nötig, um das wichtige Vertrauensverhältnis mit dem Publikum zu erhalten und zu festigen.

Verantwortung
Beim Einsatz von KI liegt die Verantwortung immer beim Menschen. KI ist kein Ersatz für menschliche Expertise. Sie dient lediglich als Arbeitsinstrument. Wer KI nutzt, muss die Richtigkeit der generierten Ergebnisse sowie die Qualität der Prozesse überprüfen.

Transparenz
Die SRG ist transparent beim Einsatz von KI. Massgeblich mit KI generierte Inhalte werden bei der Publikation stets als solche gekennzeichnet. Details dazu regeln die publizistischen Leitlinien der Unternehmenseinheiten der SRG.

Vertraulichkeit
Beim Einsatz von KI ist die Vertraulichkeit zu wahren. Insbesondere werden in nicht geprüfte und genehmigte KI-Tools keine Personendaten, urheberrechtlich geschützte Inhalte oder Geschäftsgeheimnisse der SRG und ihrer Vertragspartner eingegeben.

 

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Grundsätze der UBI-Rechtsprechung

Die UBI hat Guidelines verfasst, welche die Grundsätze ihrer Rechtsprechung zu den wichtigsten Programmbestimmungen zusammenfassen. Detaillierte Verweise auf Entscheide der UBI finden sich auch unter den entsprechenden Suchbegriffen in der UBI-Datenbank.

Aufsichtstätigkeit der UBI
Die UBI hat sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und insbesondere nicht die Qualität von Sendungen und Beiträgen beurteilen. Bei der Prüfung von Publikationen hat sie der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie gebührend Rechnung zu tragen. Der UBI obliegt die Prüfung sowohl linear ausgestrahlter Radio- und Fernsehsendungen als auch redaktionell gestalteter Online-Inhalte.

Sachgerechtigkeitsgebot

Bei Sendungen und Beiträgen mit Informationsgehalt muss das Publikum in die Lage versetzt werden, sich aufgrund der vermittelten Fakten und Meinungen eine eigene Meinung zu den behandelten Themen bilden zu können. Umstrittene Aussagen sowie Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. Wenn in Sendungen und Beiträgen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden und dadurch ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für die Betroffenen besteht, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Erforderlich ist eine sorgfältige Recherche, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt. Es ist überdies unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden. Bei Sendungen und Beiträgen, die in einem thematischen Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen stehen, bestehen erhöhte Sorgfaltspflichten, weil der politischenMeinungsbildung ein hoher Stellenwert zukommt. Im Vordergrund steht die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den Parteien beziehungsweise zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten.

Wenn in redaktionellen Sendungen und Beiträgen ohne Entgelt Schleichwerbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung gemacht wird, berührt dies auch das Sachgerechtigkeitsgebot. Redaktionelle Sendungen dürfen nicht als Werbeplattform missbraucht werden. In diesem Sinne verbotene Schleichwerbung liegt bei Aussagen oder Bildern mit werbendem Charakter vor, die zur Vermittlung einer Information oder zur Gestaltung einer realitätsgerechten Umgebung nicht erforderlich sind.

Vielfaltsgebot

Das Vielfaltsgebot richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot nicht an eine einzelne Sendung, sondern an mehrere Sendungen, die in einem sachlichen Zusammenhang miteinander stehen. Es will einseitige Tendenzen bei Radio und Fernsehen insgesamt verhindern. Diese sollen insbesondere auch nicht ausschliesslich die politisch oder gesellschaftlich herrschenden Ansichten vermitteln. Vielmehr haben die konzessionierten Radio- und Fernsehprogramme gesamthaft die politische und weltanschauliche Vielfalt zu widerspiegeln. Ausnahmsweise gilt das Vielfaltsgebot auch für einzelne Sendungen und Beiträge, insbesondere dann, wenn sie im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen publiziert werden. Hier trifft den konzessionierten Veranstalter in der sensiblen Zeit vor Wahlen und Abstimmungen eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die umso strikter zu beachten ist, je ausgeprägter der Wahl- und Abstimmungscharakter der Sendung bzw. des Beitrags ist. Das Vielfaltsgebot soll in diesem Kontext verhindern, dass die Meinungsbildung des Publikums einseitig beeinflusst und das Wahl- oder Abstimmungsergebnis dadurch möglicherweise verfälscht wird.

Öffentliche Sicherheit
Eine Verletzung der Bestimmung über die öffentliche Sicherheit des Bundes oder von Kantonen ist anzunehmen, wenn eine ausgestrahlte Sendung oder ein publizierter Beitrag selbständig eine konkrete Gefährdung der Sicherheit bewirkt.

Gewalt
Im Zusammenhang mit der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informationssendungen und fiktionalen Ausstrahlungen zu unterscheiden. Im Rahmen vonInformationssendungen ist eine unzulässige Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn die Gewaltdarstellung reinem Selbstzweck dient und unverhältnismässig ist. Die UBI prüft, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig sind. Im Bereich der Fiktion ist dagegen primär entscheidend, ob die Ausstrahlung dem Publikum eine gebührende Distanz zu den gezeigten Gewaltdarstellungen ermöglicht. So können etwa die besondere Machart eines Films sowie der Einsatz besonderer formaler und ästhetischer Mittel eine entsprechende Distanz schaffen, selbst bei eindringlichen Gewaltbildern. Zusätzlich ist im Rahmen des Tatbestands der Gewaltverherrlichung beziehungsweise Gewaltverharmlosung jeweils auch die Intensität der ausgestrahlten Gewaltdarstellungen zu prüfen. Schliesslich gilt es, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen. Zu nennen sind dabei etwa die Ausstrahlungszeit, das Sendegefäss und warnende Hinweise.

Öffentliche Sittlichkeit
Die UBI trägt bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit den gesellschaftlichen Änderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung. Entscheidend ist, dass Darstellungen mit sexuellen Inhalten nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen. Zusätzlich ist durch eine geeignete Ausstrahlungszeit und gegebenenfalls eine Warnung beziehungsweise eine entsprechende Anmoderation dem Jugendschutz Rechnung zu tragen. Sendungen mit primär erotischen Inhalten sind nach 23.00 Uhr auszustrahlen. Die Ausstrahlung von pornografischen Darstellungen ist grundsätzlich untersagt. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte.

Schutz der Menschenwürde
Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen. Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behandelt werden.

Jugendschutz
Die Verbreitung von Sendungen, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen, ist untersagt, wenn anzunehmen ist, dass diese die Ausstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können. Programmveranstalter haben mit der Wahl der Sendezeit oder sonstigen Massnahmen die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

Religiöse Gefühle
Der besondere Schutz der religiösen Gefühle ist Ausfluss der verfassungsrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit. In ihrer Praxis unterscheidet die UBI zwischen zentralen Glaubensinhalten und der Kirche als Institution beziehungsweise kirchlichen Würdenträgern. Einen privilegierten Schutz geniessen lediglich die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entsprechende Inhalte berührt, können religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzt werden. Stellt eine Sendung in erheblicher Weise zentrale Glaubensinhalte negativ und verletzend dar, verstösst dies gegen den gebotenen Schutz religiöser Gefühle.

Schutz der Privatsphäre
Liegen in einem konkreten Fall weder überwiegende öffentliche Interessen an einer Nennung des Namens oder der Ausstrahlung des Bildes noch eine explizite oder implizite Einwilligung der betroffenen Person vor, gebietet sich eine Anonymisierung dieser Gestaltungselemente.

Satire/Humor
Satirische und generell humoristische Äusserungen geniessen einen erhöhten Schutz. Voraussetzung ist, dass der satirische beziehungsweise humoristische Charakter einer Darstellung oder eines Textes gegeben ist und für das Publikum als solcher erkennbar ist. Es bestehen aber Grenzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenwürde oder den religiösen Gefühlen. Letztere dürfen nicht in erheblicher Weise berührt werden.