11.1
Offenlegung von persönlichen Interessenbindungen
Publizistisch Tätige haben, wie alle Bürgerinnen und Bürger, das Recht auf freie persönliche Meinungsäusserung. Dieses Recht ist für die SRF-Mitarbeitenden allerdings teilweise eingeschränkt. SRF-Journalistinnen und -Journalisten sind gewissermassen «öffentliche Personen». Das bedeutet, dass ihr Verhalten direkt mit SRF assoziiert wird. Die Anstellung beim Service-public-Medienhaus birgt daher die besondere Verpflichtung zu Unvoreingenommenheit und Transparenz. Die Menschen in der Deutschschweiz müssen sich darauf verlassen können, dass redaktionelle Entscheidungen ausschliesslich aufgrund nachvollziehbarer, journalistischer Erwägungen getroffen werden – und nicht aufgrund äusserer Einflüsse, privater Meinungen oder persönlicher Verbindungen. Deshalb müssen wir Interessenkonflikte ausschliessen und auch den Anschein von Befangenheit vermeiden.
Wenn die Gefahr besteht, dass Interessenbindungen einen Einfluss auf unsere journalistische Arbeit haben, treten wir in den Ausstand. Diese Regel gilt auch, wenn nur schon der Anschein von Befangenheit entstehen könnte. SRF-Mitarbeitende legen Interessenbindungen, die für ihre berufliche Tätigkeit von Bedeutung sein könnten, gegenüber den direkten Vorgesetzten offen. Diese Information ist eine Bringschuld der Mitarbeitenden. Die Offenlegungspflicht gilt für alle Gattungen und Fachbereiche.
Interessenbindungen sollen grundsätzlich bei einem Neueintritt besprochen werden. Die Bringschuld besteht aber auch, wenn sich während der Anstellungsdauer Änderungen ergeben oder wenn Mitarbeitenden Aufträge erteilt werden, deren Erfüllung mit einer Interessenbindung kollidiert. Vorgesetzte können in solchen Fällen den Ausstand anordnen.
Informationen über Interessenbindungen dürfen Dritten nur mit Zustimmung der Betroffenen zugänglich gemacht werden.
Version: 2024.1.3 18.11.2024