6.5
Recht am eigenen Bild und an der eigenen Stimme
Wer fokussiert und bildfüllend fotografiert oder gefilmt werden soll, muss dazu eine Einwilligung geben. In der Praxis reicht die Bereitschaft, ein Interview zu geben, als Einwilligung. Wichtig: Schon die Aufnahme und nicht erst die Ausstrahlung kann Persönlichkeitsrechte verletzen.
Personen, die sich offenkundig freiwillig in der Öffentlichkeit exponieren (zum Beispiel Akteurinnen einer Medienkonferenz, Demonstrationsteilnehmer), und Personen, die zufällig aufgenommen werden oder auf ein Bildsujet geraten (beispielsweise Passantinnen und Passanten vor dem Bundeshaus), müssen sich eine Film- oder Tonaufnahme ohne Rücksprache gefallen lassen.
Wer an Orten, die der Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zugänglich sind, Ton- oder Bildaufnahmen von Personen macht, die erkennbar sind, muss deren Einverständnis einholen. SRF-Kameras (auch VJ-Kameras) und -Mikrofone sind gut sichtbar zu beschriften.
Bei Filmaufnahmen vor einem Gerichts- oder Polizeigebäude müssen die Gesichter der Beschuldigten und der Opfer in der Regel unkenntlich gemacht werden. Ausnahmen gelten für Personen des öffentlichen Lebens. Im Gerichtssaal, wo während der Verhandlungen meistens ein Drehverbot herrscht, sind Gerichtszeichnungen ein taugliches Mittel, um dem Bildnotstand zu begegnen. Es ist darauf zu achten, dass die Zeichnungen nicht allzu naturalistisch ausfallen und der beabsichtigte Schutz der Persönlichkeit gewährt bleibt.
Der private Wohnsitz sowie andere Orte der privaten Niederlassung, wie zum Beispiel Spitäler, Haft- oder Rehabilitationseinrichtungen, geniessen besonderen Schutz (siehe 6.1 Achtung der Privatsphäre).
Ton- und Bildaufnahmen an privaten Trauerfeiern oder in Gottesdiensten, Schockbilder von Unfall- oder Katastrophenschauplätzen und Aufnahmen von Handlungsunfähigen (zum Beispiel von Verletzten oder Kranken) oder Urteilsunfähigen greifen in die Intim- oder Privatsphäre ein. Besteht ein öffentliches Interesse, sind Einzelheiten mit Betroffenen, Angehörigen oder Verantwortlichen vorher abzusprechen.
Bilder von Toten, die erkennbar sind, publizieren wir nicht. Auch wenn allenfalls die Angehörigen ihr Einverständnis gegeben haben, respektieren wir die Totenruhe.
Ausnahmen gelten für zeithistorische Dokumente (beispielsweise Aufnahmen eines aufgebahrten Papstes oder Bilder eines getöteten Diktators).
Version: 2024.1.3 18.11.2024