share-btn
close

Index

3.4

Umgang mit Fehlern und Berichtigungen

Die klare und unmissverständliche Korrektur von Fehlern dient der publizistischen Glaubwürdigkeit. Es ist wichtig, dass wir Fehler rasch verbessern, um zu verhindern, dass sie sich in nachfolgenden Sendungen, auf den digitalen Kanälen und via Archiv weiterverbreiten können.

Richtigstellungen auf dem Sender sind daher Pflicht, denn wir müssen davon ausgehen, dass das Publikum einen Fehler nicht ohne Weiteres als solchen erkennen kann. Stellen wir einen Fehler während einer laufenden Sendung fest, korrigieren wir diesen nach Möglichkeit sofort.

Stellen wir einen Fehler erst im Nachhinein fest, korrigieren wir ihn in der nächsten Ausgabe der gleichen Sendung an zeitlich gleicher Stelle, an der er uns in der vergangenen Sendung unterlaufen ist. Dasselbe gilt für Podcasts. Auf den eigenen Plattformen weisen wir nach Möglichkeit auch im Begleittext der fehlerhaften Ausgabe auf den Fehler hin und korrigieren ihn.

In Onlineartikeln korrigieren wir falsche Schreibweisen oder andere kleine Fehler direkt im Artikel. Inhaltliche Fehler korrigieren wir im Text und fügen eine Textbox hinzu, die beschreibt, welchen Fehler der Text in einer früheren Fassung enthielt. Kam der Hinweis von User:innen in den Kommentarspalten, bedanken und entschuldigen wir uns ebenfalls in einem Kommentar. 

Bei inhaltlichen Fehlern in Posts auf Social-Media-Kanälen verfassen wir einen Kommentar, der den Fehler im ursprünglichen Post beschreibt, und entschuldigen uns dafür. Kam der Hinweis darauf von User:innen, bedanken wir uns zusätzlich dafür.

Digitale Videoangebote, die gröbere Fehler enthalten und damit die Meinungsbildung verfälschen, korrigieren wir nachträglich, sofern dies zeitnah möglich ist, und laden diese erneut hoch. Bei kleineren Fehlern reicht es, wenn wir im Begleittext oder in der begleitenden Inhaltsbeschreibung auf den Fehler aufmerksam machen und uns dafür entschuldigen.

Soll aufgrund einer klaren Fehlleistung ein Beitrag aus dem digitalen Angebot entfernt werden, geschieht dies nur mit Genehmigung der publizistisch verantwortlichen Bereichsleitung. Vor der Löschung ist darüber auch der Rechtsdienst zu informieren.

Version: 2024.1.2 10.07.2024